BAG - Urteil vom 28.07.2004
10 AZR 582/03
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 12. November 1986 i.d.F. vom 26. Mai 1999) §§ 27 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) §§ 21 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 ; Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag III Nr. 6 lit. b;
Fundstellen:
NZA 2005, 128
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 448/03
ArbG Berlin, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 65335/02

Tarifrecht; Prozessrecht; ZVK - Sozialkassen; Baugewerbe; Garten- und Landschaftsbau; Pflasterarbeiten; Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung

BAG, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 582/03

DRsp Nr. 2004/14431

Tarifrecht; Prozessrecht; ZVK - Sozialkassen; Baugewerbe; Garten- und Landschaftsbau; Pflasterarbeiten; Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung

Orientierungssätze: 1. Ein Betrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend Pflasterarbeiten ausgeführt werden, unterfällt § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Arbeiten im Zusammenhang mit gärtnerischen oder landschaftsbaulichen Tätigkeiten stehen. 2. Trägt die ZVK vor, der Zeitanteil unstreitig verrichteter Pflasterarbeiten betrage mehr als 50 % der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit, ist eine solche Behauptung grundsätzlich schlüssig. Behauptet der Arbeitgeber, es seien überwiegend Pflanz- und Pflegearbeiten ausgeführt worden, ist ggf. über beide Behauptungen der angebotene Beweis zu erheben. Es ist nicht erforderlich, zuvor die Wahrscheinlichkeit oder Plausibilität der jeweiligen Behauptungen zu beweisen.