LAG Berlin - Urteil vom 12.12.1997
6 Sa 124/97
Normen:
RTV Poliere § 5 Nr. 2.1 Abs. 1 ; BGB 362 Abs. 1; EFG § 3 Abs. 1 Satz 1 a.F. ;
Fundstellen:
DB 1998, 782
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 3422/97

Tarifvertragliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Poliere

LAG Berlin, Urteil vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 124/97

DRsp Nr. 2004/12042

Tarifvertragliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Poliere

§ 5 Nr. 2.1 Abs. 1 RTV Poliere begründet einen eigenständigen Anspruch auf rückständige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Normenkette:

RTV Poliere § 5 Nr. 2.1 Abs. 1 ; BGB 362 Abs. 1; EFG § 3 Abs. 1 Satz 1 a.F. ;

Tatbestand:

Der Kläger steht seit dem 16. März 1990 als Polier in den Diensten der Beklagten. Auf sein Arbeitsverhältnis finden betriebsüblich die Tarifverträge für die Poliere des Baugewerbes Anwendung.

In der Zeit vom 04. November 1996 bis 22. Januar 1997 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Da die Beklagte ihm sein Gehalt lediglich in Höhe von 80 % fortzahlte, verlangt der Kläger nach rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung noch weitere 20 % Gehaltsfortzahlung in rechnerisch unstreitiger Höhe, von 1.625,34 DM brutto.