LAG Hamm - Urteil vom 04.08.2006
10 Sa 381/06
Normen:
BGB § 611 ; BRTV-Bau § 3 Ziff. 1.4 § 5 Ziff. 7.2 Satz 2 § 15 Ziff. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 1922/05 - 02.02.2006,

Tarifwidrige Mehrvergütungsregelung in Betriebsvereinbarung - Fälligkeit des Anspruchs auf Stundengutschrift

LAG Hamm, Urteil vom 04.08.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 381/06

DRsp Nr. 2007/970

Tarifwidrige Mehrvergütungsregelung in Betriebsvereinbarung - Fälligkeit des Anspruchs auf Stundengutschrift

1. Den Betriebsparteien ist es nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht erlaubt, in Betriebsvereinbarungen weitergehende Regelungen zu treffen, die über die Bestimmungen des BRTV-Bau hinausgehen; Ansprüche wegen "unentgeltlicher Mehrarbeit" stehen der Arbeitgeberin daher nicht zu. 2. Erfolgt die Belastung des Ausgleichskontos des Arbeitnehmers mit 40 Stunden auf Grund der über die tarifliche Regelung in § 3 Ziff. 1.4 BRTV-Bau hinausgehenden und damit unwirksamen Regelung der Betriebsvereinbarung, für die die Fälligkeitsregelung in § 5 Ziff. 7.2 Satz 2 BRTV-Bau gerade nicht geschaffen worden ist, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Stundengutschrift bereits fällig, sobald er in seinem Bestand feststellbar ist und geltend gemacht werden kann.

Normenkette:

BGB § 611 ; BRTV-Bau § 3 Ziff. 1.4 § 5 Ziff. 7.2 Satz 2 § 15 Ziff. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Entgeltansprüche des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Grund eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 04.06.1987 als Lagerist zu einem Stundenlohn von zuletzt 12,14 EUR brutto beschäftigt.