Die Kläger kauften von den Beklagten mit notariellem Vertrag vom 21. August 1993 zwei benachbarte Grundstücke in A zum Gesamtpreis von 594.000 DM. Der Kaufvertrag beschreibt die Grundstücke als Flur 4 Nr. 684, Bauplatz, Bacchusweg, 472 qm und als Flur 4 Nr. 685, Gebäude- und Freifläche, Bacchusweg, 475 qm. Das Flurstück Nr. 684 war mit einem Haus und einer Garage bebaut, während sich auf dem Flurstück Nr. 685 lediglich eine Garage befand.
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