OLG Koblenz - Urteil vom 01.12.1999
5 U 1754/98
Normen:
BGB § 459 Abs. 1 S. 1, § 476 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 171/97

Tatsächliche Vermutung für Bebaubarkeit eines Grundstücks/Überschwemmungsgebiet

OLG Koblenz, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 5 U 1754/98

DRsp Nr. 2001/13822

Tatsächliche Vermutung für Bebaubarkeit eines Grundstücks/Überschwemmungsgebiet

»Liegt ein verkauftes Grundstück unmittelbar an einer Straße und in einem Gebiet, in dem zahlreiche Häuser stehen, so darf der Erwerber ohne besondere Erwähnung im Vertrag davon ausgehen, dass das Grundstück bebaubar ist. Auch bei einem Mängelgewährleistungsausschuss haftet der Verkäufer für den Mangel, dass das Grundstück in einem Hochwasserüberschwemmungsgebiet liegt.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1 S. 1, § 476 ;

Tatbestand:

Die Kläger kauften von den Beklagten mit notariellem Vertrag vom 21. August 1993 zwei benachbarte Grundstücke in A zum Gesamtpreis von 594.000 DM. Der Kaufvertrag beschreibt die Grundstücke als Flur 4 Nr. 684, Bauplatz, Bacchusweg, 472 qm und als Flur 4 Nr. 685, Gebäude- und Freifläche, Bacchusweg, 475 qm. Das Flurstück Nr. 684 war mit einem Haus und einer Garage bebaut, während sich auf dem Flurstück Nr. 685 lediglich eine Garage befand.