OVG Niedersachsen - Beschluss vom 01.12.2006
9 LA 32/05
Normen:
BauGB § 135 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 200
NVwZ-RR 2007, 275
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 240/03

Teilerlass von Erschließungsbeiträgen nach § 135 Abs. 5 BauGB nicht gerechtfertigt - Beitragsfreistellung, Billigkeitserlass, Billigkeitsgrund, sachlich, Billigkeitsgründe, Eckgrundstück, Erlass, Erschließungseinheit, Verzicht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 9 LA 32/05

DRsp Nr. 2008/2580

Teilerlass von Erschließungsbeiträgen nach § 135 Abs. 5 BauGB nicht gerechtfertigt - Beitragsfreistellung, Billigkeitserlass, Billigkeitsgrund, sachlich, Billigkeitsgründe, Eckgrundstück, Erlass, Erschließungseinheit, Verzicht

»Ein teilweiser Billigkeitserlass ist nicht gerechtfertigt, wenn jemand im Vertrauen auf die unzutreffende Auskunft von Mitarbeitern der Abrechnungsbehörde, die Erschließungsanlagen würden im Wege der Erschließungseinheit mit der Folge abgerechnet, dass Eckgrundstücke wie einfach erschlossene Grundstücke behandelt werden, ein Eckgrundstück erwirbt.«

Normenkette:

BauGB § 135 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung eines Teilerlasses eines gegen sie - inzwischen rechtskräftig - festgesetzten Erschließungsbeitrags mit dem Argument, die Beklagte habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie entgegen ihrer vorherigen Erklärungen die Erschließungsbeiträge nicht auf der Grundlage einer Erschließungseinheit und das klägerische Eckgrundstück nicht wie alle anderen einfach erschlossenen Grundstücke abgerechnet habe.