I.
Die Klägerin betreibt in der Gemeinde H. eine Forstbaumschule. Sie möchte von einem ihrer Grundstücke zwei Bauplätze abtrennen und auf ihnen für zwei Betriebsangehörige Landarbeitereigenheime errichten. Der Beklagte hat die dafür beantragte bodenverkehrsrechtliche Teilungsgenehmigung versagt. Dagegen wendet sich die Klage.
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