OLG Celle - Urteil vom 09.11.2000
14 U 35/00
Normen:
DVNBauO § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 5 S. 1 § 8 Abs. 6 S. 3 § 8 Abs. 7 § 8 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 686
OLGReport-Celle 2001, 103
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 345/94

Tenorierung und Vollstreckung Nachbesserungsleistungen

OLG Celle, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 14 U 35/00

DRsp Nr. 2001/12881

Tenorierung und Vollstreckung Nachbesserungsleistungen

»1. Bei der Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug gegen Beseitigung eines Werkmangels ist die Nachbesserungsleistung im Urteil auch dann ausreichend bestimmt und vollstreckbar, wenn der Gerichtsvollzieher die Erfüllung der Nachbesserungspflicht nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen überprüfen kann. 2. Im Tenor eines Urteils auf Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ist der Mangel als solcher möglichst genau zu beschreiben und der "Soll-Zustand" zu präzisieren (hier: Brandschutzmaßnahmen bei unzureichender Feuersicherung). Dagegen ist das Gericht nicht gehalten, im Urteilstenor die genaue Vorgehensweise bei der Durchführung der Nachbesserungsarbeiten zu bestimmen; vielmehr ist die Art und Weise der Nachbesserung grundsätzlich dem Auftragnehmer zu überlassen.«

Normenkette:

DVNBauO § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 5 S. 1 § 8 Abs. 6 S. 3 § 8 Abs. 7 § 8 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Die auf den Ausspruch des Zurückbehaltungsrechtes wegen des Mangels der Feuersicherheit im Bereich der Dachgräben gerichtete Berufung der Streithelferin bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.