KG - Beschluß vom 31.12.1999
4 W 7027/99
Normen:
ZPO §§ 485 ff, 411 Abs.4;
Fundstellen:
BauR 2000, 1371
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 19/97

Termin zur Anhörung des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren

KG, Beschluß vom 31.12.1999 - Aktenzeichen 4 W 7027/99

DRsp Nr. 2000/2279

Termin zur Anhörung des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren

»Im selbständigen Beweisverfahren nach den §§ 485 ff ZPO kommt die Bestimmung eines Termins zur Anhörung des Sachverständigen bei einem nicht sonderlich umfangreichen Gutachten regelmäßig nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eingang des Gutachtens beim Antragsteller und dem Eingang seines Antrags auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Erläuterung des Gutachtens mehr als vier Monate vergangen sind.«

Normenkette:

ZPO §§ 485 ff, 411 Abs.4;

Gründe

Die als einfache Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.