OLG Bremen - Urteil vom 18.04.2012
1 U 81/11
Normen:
BGB § 254; BGB § 833; BGB § 834;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1987/10

Tierhalterhaftung bei einem Reitunfall; Mitverschulden des Reiters

OLG Bremen, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 1 U 81/11

DRsp Nr. 2013/19944

Tierhalterhaftung bei einem Reitunfall; Mitverschulden des Reiters

1. Der Halter eines Pferdes haftet, wenn sich ein Reiter im Umgang mit einem Pferd verletzt, sofern die Verletzung auf der Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr beruht. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn der Gebrauch einer Tierdecke zu einer unberechenbaren Reaktion eines Pferdes führt und es dadurch zu einem Unfall kommt. 2. Die Interessenlage bei einem Reitunfall kann es gebieten, dass dem Verletzten im Hinblick auf ein Mitverschulden der Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzuerlegen ist. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Reitpferd dem Reiter unentgeltlich und gefälligkeitshalber zur Nutzung überlassen wird und es dabei zu einem Unfall kommt. 3. Ein überwiegendes Mitverschulden des verletzten Reiters ist zu bejahen, wenn das Pferd durchgeht, weil der Reiter dem Pferd eine Tierdecke auflegt, obwohl ihm vorher bekannt war, dass das Pferd das nicht mag und dann zu unberechenbaren Reaktionen neigt.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 4. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 22.08.2011 abgeändert:

Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.