BVerwG - Beschluß vom 05.09.1975
IV CB 75.73
Normen:
BBauG § 132 Nr. 4; BBauG § 133 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1976, 123
BRS 37 Nr. 177
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55
DÖV 1976, 96
DWW 1976, 59
NJW 1976, 818
VerwRspr 27, 710
ZMR 1977, 118
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 12.04.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 612/71
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.1973 - Vorinstanzaktenzeichen III A 1015/72

Tilgende Wirkung der Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag; Merkmale der Herstellung; Verjährung der Beitragsforderung

BVerwG, Beschluß vom 05.09.1975 - Aktenzeichen IV CB 75.73

DRsp Nr. 2009/19389

Tilgende Wirkung der Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag; Merkmale der Herstellung; Verjährung der Beitragsforderung

1. Ein Gehweg darf in unterschiedlicher Weise befestigt werden, wenn die Satzung wahlweise verschiedene Befestigungsarten als Herstellungsmerkmale zuläßt; er ist endgültig auch dann hergestellt, wenn die Gemeinde Teile des derart unterschiedlich befestigten Weges als provisorisch hergestellt angesehen, dies aber nicht durch Rechtsnorm bestimmt hat. 2. Die Vorausleistung tilgt die Beitragsforderungen bei deren Entstehung in Höhe der geleisteten Zahlung und kann bei späterer Verjährung der Forderung nicht zurückverlangt werden.

Normenkette:

BBauG § 132 Nr. 4; BBauG § 133 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K-M-Straße in D (Flurstück 223 in Flur 30 der Gemarkung D). Es wurde in den Jahren 1964/65 mit einem Wohnhaus bebaut. Mit dem Ausbau der K-M-Straße ist im Jahre 1912 begonnen worden.