I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K-M-Straße in D (Flurstück 223 in Flur 30 der Gemarkung D). Es wurde in den Jahren 1964/65 mit einem Wohnhaus bebaut. Mit dem Ausbau der K-M-Straße ist im Jahre 1912 begonnen worden.
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