BGH - Urteil vom 07.11.1996
VII ZR 23/95
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 335
DB 1997, 471
MDR 1997, 346
NJW-RR 1997, 402
WM 1997, 1330
ZfBR 1997, 145
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Toleranzen bei der Kostenermittlung durch den Architekten; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung

BGH, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen VII ZR 23/95

DRsp Nr. 1997/2633

Toleranzen bei der Kostenermittlung durch den Architekten; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung

»a) Bei Kostenermittlungen durch den Architekten werden Toleranzen jedenfalls nicht für grobe Fehler wie vergessene Mehrwertsteuer oder gänzlich unrealistische Kubikmeterpreise zugestanden. b) Auch bei falscher Kostenermittlung durch den Architekten ist der Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der maßgebliche Zeitpunkt für die Schadensberechnung.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den beklagten Architekten Schadensersatz. Er hatte die Beklagten mit den Architektenleistungen für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage beauftragt.

Die Beklagten haben eine Kostenschätzung über 330.000 DM vorgelegt. Im Laufe des Prozesses ist unstreitig geworden, daß diese Schatzung ganz erheblich zu niedrig ausgefallen ist. Der Fehler bestand hauptsächlich darin, daß die Mehrwertsteuer vernachlässigt und ein nach der Feststellung des Berufungsgerichts "absolut unrealistischer" Kubikmeterpreis zugrunde gelegt worden ist. Der Bau hat ohne Architektenhonorar schließlich 580.365 DM gekostet. Um einen Teil dieser höheren Kosten ausgleichen zu können, hat der Kläger zusätzliche Kredite aufgenommen. Einen Teil der zusätzlichen Baukosten sowie Zinsen ein schließlich Disagio macht er als Schaden geltend.