OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2000
9 U 109/00
Normen:
BGB §§ 459 Abs. 1 S. 2, § 463 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 1477 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 2001, 310

Tragung der Umbaukosten am Gemeinschaftseigentum bei gestatteten Ausbau des Dachgeschosses; Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 9 U 109/00

DRsp Nr. 2001/14077

Tragung der Umbaukosten am Gemeinschaftseigentum bei gestatteten Ausbau des Dachgeschosses; Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer

»1. Gestattet die Teilungserklärung einem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken auf eigene Kosten, so kann die Auslegung ergeben, daß dieser Eigentümer auch notwendige Umbaukosten am Gemeinschaftseigentum alleine zu tragen hat. 2. Der Erwerber ist nicht auf die quotenmäßige Erstattung wegen verschwiegener Mängel am Gemeinschaftseigentum beschränkt, wenn der Verkäufer nach der Teilungserklärung allein zur Beseitigung des Mangels verpflichtet war.«

Normenkette:

BGB §§ 459 Abs. 1 S. 2, § 463 S. 2;
Fundstellen
BauR 2001, 1477 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 2001, 310