I.
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baustilllegungsverfügung des Antragsgegners. Sie sind Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 "Wohnen am G." belegenen Grundstücks (Flurstück 75/111, Flur 3, Gemarkung W.). Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im hier maßgeblichen Bereich WR 2 nur Einfamilienhäuser mit einem Vollgeschoss zulässig. Die zulässige Grundflächenzahl ist mit 0,35 angegeben, als zulässige Dachformen sind Satteldach und Walmdach festgelegt. Die zulässige Dachneigung ist mit 22 bis 28 Grad und die Traufhöhe mit 4,00 m festgesetzt. Unter "Teil B: Textliche Erläuterungen der Festsetzungen" Unterabschnitt "1. Planungsrechtliche Festsetzungen - 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)" wird ausgeführt:
"- Traufhöhe
Die Traufhöhe ist die Höhe des Schnittpunktes zwischen Außenkante Mauerwerk und der Oberkante der Dachhaut.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|