OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.08.2006
3 M 73/06
Normen:
BauNVO § 16 ; BauNVO § 18 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 513
DÖV 2007, 393
UPR 2007, 319
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 163/06

Traufhöhe, Staffelgeschoss

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 3 M 73/06

DRsp Nr. 2008/2565

Traufhöhe, Staffelgeschoss

»Die Traufhöhe, die ein Bebauungsplan festsetzt, bemißt sich bei einem Staffelgeschoss nach der oberen Dachhaut des obersten Geschosses auch dann, wenn dieses kein Vollgeschoss ist.«

Normenkette:

BauNVO § 16 ; BauNVO § 18 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baustilllegungsverfügung des Antragsgegners. Sie sind Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 "Wohnen am G." belegenen Grundstücks (Flurstück 75/111, Flur 3, Gemarkung W.). Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im hier maßgeblichen Bereich WR 2 nur Einfamilienhäuser mit einem Vollgeschoss zulässig. Die zulässige Grundflächenzahl ist mit 0,35 angegeben, als zulässige Dachformen sind Satteldach und Walmdach festgelegt. Die zulässige Dachneigung ist mit 22 bis 28 Grad und die Traufhöhe mit 4,00 m festgesetzt. Unter "Teil B: Textliche Erläuterungen der Festsetzungen" Unterabschnitt "1. Planungsrechtliche Festsetzungen - 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)" wird ausgeführt:

"- Traufhöhe

Die Traufhöhe ist die Höhe des Schnittpunktes zwischen Außenkante Mauerwerk und der Oberkante der Dachhaut.