Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Entscheidend sind dafür die besonderen Umstände des Einzelfalls. Daher ist auch eine Annahme der Revision wegen Grundsätzlichkeit nicht geboten.
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Beteiligung des Klägers am Bankenpoolvertrag verneint und die Frage, ob sich für die Banken aus den Kreditverträgen Pflichten gegenüber dem Kläger als Mehrheitsgesellschafter der Kreditnehmerin ergaben, unentschieden gelassen, weil jedenfalls eine Verletzung solcher Pflichten nicht festzustellen ist. Daraus, daß die Beklagte zu 3 - zusammen mit den am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1, 2 und 4 - den Kläger im September 1983 veranlaßte, seine Gesellschaftsbeteiligung zu veräußern, kann der Kläger weder einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung noch aus Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung herleiten.
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