BGH - Urteil vom 21.09.1989
III ZR 287/88
Normen:
BGB §§ 242 276 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 609 Abs. 1 Kündigung, wichtiger Grund 1
BGHR BGB vor § 1/Positive Vertragsverletzung (T) Kündigung 2
NJW-RR 1990, 110
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, LG Ellwangen, vom 23.02.1988vom 29.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 55/87 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 187/86

Treuepflicht der darlehensgebenden Bank

BGH, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen III ZR 287/88

DRsp Nr. 2002/5313

Treuepflicht der darlehensgebenden Bank

Die unmittelbar drohende Gefahr eines Darlehensnehmerkonkurses wegen Zahlungsunfähigkeit kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sein, auch wenn eine Überschuldung nicht festgestellt ist.

Normenkette:

BGB §§ 242 276 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Entscheidend sind dafür die besonderen Umstände des Einzelfalls. Daher ist auch eine Annahme der Revision wegen Grundsätzlichkeit nicht geboten.

Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Beteiligung des Klägers am Bankenpoolvertrag verneint und die Frage, ob sich für die Banken aus den Kreditverträgen Pflichten gegenüber dem Kläger als Mehrheitsgesellschafter der Kreditnehmerin ergaben, unentschieden gelassen, weil jedenfalls eine Verletzung solcher Pflichten nicht festzustellen ist. Daraus, daß die Beklagte zu 3 - zusammen mit den am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1, 2 und 4 - den Kläger im September 1983 veranlaßte, seine Gesellschaftsbeteiligung zu veräußern, kann der Kläger weder einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung noch aus Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung herleiten.