BGH - Urteil vom 25.07.2002
VII ZR 88/01
Normen:
BGB § 164 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1826
BB 2002, 1826
BGHReport 2003, 21
BauR 2002, 1696
BauR 2002, 1696
DB 2002, 2210
DStR 2003, 172
NJW-RR 2002, 1461
NZG 2002, 909
WM 2002, 2255
WM 2002, 2255
ZIP 2002, 1684
ZfBR 2002, 788
ZfBR 2002, 788
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Treuhänderischer Erwerb einer Forderung mit Mitteln des Mitgesellschafters einer BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen VII ZR 88/01

DRsp Nr. 2002/11870

Treuhänderischer Erwerb einer Forderung mit Mitteln des Mitgesellschafters einer BGB -Gesellschaft

»Dem Kläger, der als Treuhänder eine gegen die BGB -Gesellschaft bestehende Werklohnforderung mit Mitteln eines Mitgesellschafters erworben hat, können die beklagten weiteren Gesellschafter die Einwendungen entgegenhalten, die ihnen gegen den Mitgesellschafter zustehen.«

Normenkette:

BGB § 164 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten aus abgetretenem Recht 62.289,24 DM (= 31.847,98 EUR). Die Klägerin ist eine Angestellte des H. S.. Die Beklagten hatten mit H. S. und M. S. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet; die vier Gesellschafter waren Eigentümer eines Grundstücks in Mainz. Dort sind umfangreichere Bauarbeiten ausgeführt worden.

Die Klägerin macht die Werklohnforderungen zweier an dem Bauvorhaben beteiligter Auftragnehmer geltend. Beide haben ihre Leistungen (Planungs- und Elektroarbeiten) erbracht und ihre Werklohnforderungen gegen Übergabe entsprechender Schecks an die Klägerin abgetreten. Die Schecks sind von der Klägerin unterschrieben und von H. S., der das nötige Geld zur Verfügung gestellt hat, übergeben worden.

Hintergrund dieser Vorgänge sind Streitigkeiten zwischen H. S. und den Beklagten über die Finanzierung des Bauvorhabens. Das Grundstück ist inzwischen H. S. bei einer Versteigerung zugeschlagen worden.