Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten aus abgetretenem Recht 62.289,24 DM (= 31.847,98 EUR). Die Klägerin ist eine Angestellte des H. S.. Die Beklagten hatten mit H. S. und M. S. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet; die vier Gesellschafter waren Eigentümer eines Grundstücks in Mainz. Dort sind umfangreichere Bauarbeiten ausgeführt worden.
Die Klägerin macht die Werklohnforderungen zweier an dem Bauvorhaben beteiligter Auftragnehmer geltend. Beide haben ihre Leistungen (Planungs- und Elektroarbeiten) erbracht und ihre Werklohnforderungen gegen Übergabe entsprechender Schecks an die Klägerin abgetreten. Die Schecks sind von der Klägerin unterschrieben und von H. S., der das nötige Geld zur Verfügung gestellt hat, übergeben worden.
Hintergrund dieser Vorgänge sind Streitigkeiten zwischen H. S. und den Beklagten über die Finanzierung des Bauvorhabens. Das Grundstück ist inzwischen H. S. bei einer Versteigerung zugeschlagen worden.
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