Der Kläger verlangt die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung aus einem Vertrag über den Ausbau des historischen Kellers unter der "B... T..." in D.
Mit schriftlichen Werkvertrag vom 23.03.1991 beauftragte der Kläger die Beklagte mit dem Ausbau und der Einrichtung der Gaststätte. Es wurde zunächst ein Pauschalpreis von 590.000,00 DM netto vereinbart. Zu bestimmten Zeitpunkten sollten Abschlagszahlungen geleistet werden. Aufgrund eines Nachtrags vom 28.06.1991 einigten sich die Parteien auf eine Auftragssumme von 629.638,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Der Kläger leistete bis 24.02.1992 insgesamt Abschlagszahlungen in Höhe von 605.340,00 DM.
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