BGH - Urteil vom 30.09.2004
VII ZR 458/02
Normen:
BGB § 765 § 768 § 242 § 133 § 157 ; MaBV § 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 85
BGHZ 160, 277
BauR 2005, 91
DB 2005, 608
DNotZ 2005, 380
JR 2005, 291
MDR 2005, 267
NZBau 2005, 38
NZM 2005, 25
NotBZ 2005, 183
WM 2004, 2386
ZIP 2005, 33
ZfBR 2005, 167
ZfIR 2004, 983
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 06.08.2002
LG Karlsruhe,

Treuwidrigkeit der Berufung des Bürgen auf das Fehlen einer Sicherungsabrede zwischen Erwerber und Bauträger; Sicherungszweck einer Bürgschaft nach § 7 MaBV; Auslegung einer Freistellungserklärung

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen VII ZR 458/02

DRsp Nr. 2004/18020

Treuwidrigkeit der Berufung des Bürgen auf das Fehlen einer Sicherungsabrede zwischen Erwerber und Bauträger; Sicherungszweck einer Bürgschaft nach § 7 MaBV; Auslegung einer Freistellungserklärung

»1. Der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV kann der Bürge nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten, es fehle an einer entsprechenden Sicherungsabrede zwischen Erwerber und Bauträger, wenn der Bauträger Zahlungen entgegengenommen hat, die er nur bei Stellung einer solchen Bürgschaft hätte entgegennehmen dürfen.2. Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB. Ebenso ist ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Erwerbervertrages gesichert, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem die Voraussetzungen des § 326 BGB vorliegen.3. Zur Auslegung des Musters einer Freistellungserklärung der Bundesnotarkammer, die eine Wahlschuld und nicht eine Ersetzungsbefugnis vorsieht.«

Normenkette:

BGB § 765 § 768 § 242 § 133 § 157 ; MaBV § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Prozeßstandschafterin für die B-Bank. Sie nimmt die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin der R-Bank ist (im folgenden für beide: die Beklagte), aus einer Freistellungsverpflichtungserklärung sowie aus vier Bürgschaften in Anspruch.