OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 11.11.1998
3 M 109199
Normen:
BauGB § 30, § 31 ;

Überbaubare Grundstücksfläche, Baufenster

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 3 M 109199

DRsp Nr. 2000/5838

Überbaubare Grundstücksfläche, Baufenster

»Bei der Frage, ob Festsetzungen eines Bebauungsplanes über Baugrenzen nachbarschützend sind, sind stets die konkreten Regelungen des Bebauungsplanes und die übrigen Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen.

Normenkette:

BauGB § 30, § 31 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Flurstücks 38 der Flur 3 in der Gemarkung Kl.-Sch. mit der straßenmäßigen Bezeichnung H.-straße 63 in W. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 "S." und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Beigeladenen sind Eigentümer des gleichfalls im Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes liegenden Flurstücks 39/1, auf dem sie ein Wohnhaus errichten wollen. Dieses liegt außerhalb des Bauteppichs, den der Bebauungsplan vorsieht. Der Bauteppich war einem an dieser Stelle vorhandenen Gebäude angepaßt, das zwischenzeitlich aber abgerissen worden ist.