VK Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 13.03.2000 VK Hal 03/00
Normen:
VOB/A § 3a Nr. 5 lit. a, § 26 Nr. 1 lit. c;
Fundstellen:
IBR 2000, 252
Übergang in das Verhandlungsverfahren nach Aufhebung der Ausschreibung
VK Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 13.03.2000 - Aktenzeichen VK Hal 03/00
DRsp Nr. 2000/5587
Übergang in das Verhandlungsverfahren nach Aufhebung der Ausschreibung
Ein Verhandlungsverfahren gem. § 3a Nr. 5a VOB/A ist nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn keine annehmbaren Angebote eingegangen sind. Daß die interne Kostenschätzung des Auftraggebers überschritten wird, ist für sich genommen nicht ausreichend.