OLG Frankfurt/Main - Hinweisbeschluss vom 29.10.2012
18 U 24/12
Normen:
BGB § 162 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 266; ZPO § 149;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 447/11

Übergang von der Herausgabevollstreckung zur Vollstreckung auf Zahlung eines Geldbetrages

OLG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 18 U 24/12

DRsp Nr. 2013/4239

Übergang von der Herausgabevollstreckung zur Vollstreckung auf Zahlung eines Geldbetrages

Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Pkw und nach fruchtlosem Ablauf einer Frist für die Herausgabe zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt, so kann er der Vollstreckung wegen der Zahlung des Geldbetrages nicht entgegen halten, dass er dem Gläubiger das Fahrzeug angeboten habe, wenn das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt keinen Motor aufwies.

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 14.6.2012 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2012 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 266; ZPO § 149;

Gründe: