Der Kläger verlangt den Erwerbspreis und Verzugszinsen aus einem Vertrag über die Errichtung eines Verbrauchermarkts auf einem zu übereignenden Grundstück. Die Beklagten machen mit Aufrechnung und Widerklage einen Anspruch auf Auszahlung vereinnahmter Mieten geltend.
Die Beklagten erwarben von dem Kläger am 9. Oktober 1998 ein Grundstück. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt mit einer Grundschuld in Höhe von 2.800.000 DM belastet. Der Kläger verpflichtete sich, den teilweise bereits errichteten Verbrauchermarkt bis zum 30. November 1998 fertigzustellen. Der Erwerbspreis betrug 4.060.000 DM. Der Vertrag enthält folgende Regelungen:
"§ 2 (1)
...
Der Kaufpreis ist wie folgt zu entrichten:
1. ein Teilbetrag von 30 % ist fällig innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Erdarbeiten und sobald eine Auflassungsvormerkung zu Lasten des Kaufgegenstandes und zu Gunsten des Käufers im Grundbuch eingetragen ist, und dem Käufer eine Freistellungsverpflichtung gem. § 3 der MaBV von der Dresdner Bank AG. Filiale Darmstadt hinsichtlich der Grundschuld über 2.800.000 DM ausgehändigt ist."
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|