BGH - Urteil vom 26.02.2004
VII ZR 8/03
Normen:
BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 865
BauR 2004, 845
DNotZ 2004, 782
NJW-RR 2004, 987
NZBau 2004, 325
WM 2004, 1450
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mosbach,

Übergang von Nutzen und Lasten an einem bezugsfertigen Verbrauchermarkt

BGH, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen VII ZR 8/03

DRsp Nr. 2004/5391

Übergang von Nutzen und Lasten an einem bezugsfertigen Verbrauchermarkt

»Zum Verständnis einer Vereinbarung, nach der Nutzen und Lasten mit Übergabe des bezugsfertigen Verbrauchermarktes auf den Erwerber übergehen.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt den Erwerbspreis und Verzugszinsen aus einem Vertrag über die Errichtung eines Verbrauchermarkts auf einem zu übereignenden Grundstück. Die Beklagten machen mit Aufrechnung und Widerklage einen Anspruch auf Auszahlung vereinnahmter Mieten geltend.

Die Beklagten erwarben von dem Kläger am 9. Oktober 1998 ein Grundstück. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt mit einer Grundschuld in Höhe von 2.800.000 DM belastet. Der Kläger verpflichtete sich, den teilweise bereits errichteten Verbrauchermarkt bis zum 30. November 1998 fertigzustellen. Der Erwerbspreis betrug 4.060.000 DM. Der Vertrag enthält folgende Regelungen:

"§ 2 (1)

...

Der Kaufpreis ist wie folgt zu entrichten:

1. ein Teilbetrag von 30 % ist fällig innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Erdarbeiten und sobald eine Auflassungsvormerkung zu Lasten des Kaufgegenstandes und zu Gunsten des Käufers im Grundbuch eingetragen ist, und dem Käufer eine Freistellungsverpflichtung gem. § 3 der MaBV von der Dresdner Bank AG. Filiale Darmstadt hinsichtlich der Grundschuld über 2.800.000 DM ausgehändigt ist."