BGH - Versäumnisurteil vom 01.07.1999
VII ZR 202/98
Normen:
ZPO § 286, § 525 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 208
Vorinstanzen:
KG,

Übergehen eines Beweisangebots

BGH, Versäumnisurteil vom 01.07.1999 - Aktenzeichen VII ZR 202/98

DRsp Nr. 1999/7544

Übergehen eines Beweisangebots

Eine Beweisaufnahme darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der unter Beweis gestellte Vortrag stehe zu dem eigenen vorhergehenden Vortrag in Widerspruch.

Normenkette:

ZPO § 286, § 525 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine dänische Baufirma, verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn für Bauleistungen bei der Errichtung eines Hotels in H..

Die Klägerin erhielt 1993 von den Beklagten unter Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts den Auftrag zum "Neubau eines Hotels mit Anschluß an ein vorhandenes Gebäude als Gesamtherstellung" zum Pauschalfestpreis von 3.746.000 DM. Die Arbeiten zur Lieferung und Verlegung von Teppichböden entfielen. Dafür sollten die Beklagten vom Gesamtwerklohn einen Abzug vornehmen, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist.

Der Senat hat die Revision der Klägerin in diesem Punkt angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht berechnet den Abzug für den Teppichboden wie folgt:

Restaurant: 98,00 m2 x 60,00 DM/m2 5.880,00 DM

+ 20 % Verschnitt 1.176,00 DM

übrige Bereiche einschließlich Konferenzräume,

744,05 m2 x 65,00 DM/m2 48.363,25 DM

+ 20 % Verschnitt 9.672,65 DM

insgesamt 65.091,90 DM