I. Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, verlangen von ihrer ehemaligen Baubetreuerin Schadensersatz.
II. Im Dezember 1992 schlossen die Kläger mit der Beklagten drei Betreuungsverträge für drei Bauvorhaben in Berlin. Die auf den Grundstücken stehenden Gebäude sollten saniert und modernisiert werden. Die jeweiligen Dachgeschosse sollten schlüsselfertig ausgebaut werden. In § 10 der drei Verträge sagte die Beklagte zu, alles zu tun, um die Abnahmefähigkeit der Bauvorhaben bis spätestens 31. Dezember 1993 sicherzustellen. Die Beklagte schloß für die Kläger die Verträge mit den ausführenden Bauunternehmen.
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