BGH - Urteil vom 13.07.2000
VII ZR 139/99
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1762
NJW-RR 2000, 1547
NZBau 2000, 523
ZfBR 2000, 548
Vorinstanzen:
KG,

Übergehen von Beweisantritten

BGH, Urteil vom 13.07.2000 - Aktenzeichen VII ZR 139/99

DRsp Nr. 2000/6822

Übergehen von Beweisantritten

Ein Gericht ist nur befugt, einen angebotenen Sachverständigenbeweis nicht zu erheben, wenn es für die Streitfrage über die hinreichende eigene Sachkunde verfügt. Eine Entscheidung aufgrund beanspruchter eigener Sachkunde ist nur dann verfahrensrechtlich zulässig, wenn das Gericht vor der Entscheidung den Parteien Gelegenheit gibt, zu der beanspruchten eigenen Sachkunde Stellung zu nehmen, und wenn das Gericht die eigene Sachkunde im Urteil ausweist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, verlangen von ihrer ehemaligen Baubetreuerin Schadensersatz.

II. Im Dezember 1992 schlossen die Kläger mit der Beklagten drei Betreuungsverträge für drei Bauvorhaben in Berlin. Die auf den Grundstücken stehenden Gebäude sollten saniert und modernisiert werden. Die jeweiligen Dachgeschosse sollten schlüsselfertig ausgebaut werden. In § 10 der drei Verträge sagte die Beklagte zu, alles zu tun, um die Abnahmefähigkeit der Bauvorhaben bis spätestens 31. Dezember 1993 sicherzustellen. Die Beklagte schloß für die Kläger die Verträge mit den ausführenden Bauunternehmen.