BAG - Urteil vom 14.02.1996
5 AZR 978/94
Normen:
BGB §§ 670, 683, 684, 618, 619 ; BRTV-Bau § 7 Nr. 1, 4; GewO § 120c; Tarifvertrag über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (vom 25. Februar 1992) § 2; Vereinbarung über die Berechnung der Auslösungssätze im Baugewerbe (vom 25. März 1987) Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 1392
DB 1996, 1288
MDR 1996, 1043
NZA 1996, 883
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Münster - Urteil vom 01. Juli 1993 - 2 Ca 192/93 -,
LAG Hamm, vom 13.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1446/93

Übernachtungskosten bei Arbeit auf auswärtigen Baustellen

BAG, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 978/94

DRsp Nr. 1996/21244

Übernachtungskosten bei Arbeit auf auswärtigen Baustellen

»1. Mit den tariflichen Auslösungen im Baugewerbe (§ 7 BRTV-Bau) sollen auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für auswärtige Übernachtungen abgegolten werden. 2. Gemäß § 120 c Abs. 4 GewO ist der Arbeitgeber verpflichtet, auswärts beschäftigten Arbeitnehmern eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift ist wie folgt auszulegen: a) Die Verpflichtung, Unterkünfte für die Nacht bereitzustellen, besteht nicht, wenn geeignete Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar ist. b) Die Vorschrift bestimmt nicht, daß der Arbeitgeber die Kosten der auswärtigen Unterbringung zu tragen hat. 3. Verlangt der Arbeitnehmer anläßlich eines auswärtigen Einsatzes vom Arbeitgeber weder die Bereitstellung einer Unterkunft noch eine Kostenübernahme oder eine Kostenbeteiligung, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß geeignete Übernachtungsmöglichkeiten zu zumutbaren Kosten zur Verfügung stehen.«

Normenkette:

BGB §§ 670, 683, 684, 618, 619 ; BRTV-Bau § 7 Nr. 1, 4; GewO § 120c; Tarifvertrag über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (vom 25. Februar 1992) § 2;