BGH - Urteil vom 03.02.1989
V ZR 224/87
Normen:
BGB §§ 1018, 242 ; NRW BauO § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 78 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1018 Baulast 1
BGHR NW BauO § 4 Abs. 1 Nr. 1 Baulast 1
BGHR NW BauO § 78 Baulast 1
BGHZ 106, 348
BRS 49 Nr. 129
DRsp I(154)178a-b
MDR 1989, 622
WM 1989, 541
ZfBR 1989, 163
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Übernahme einer Baulast aufgrund einer Dienstbarkeit

BGH, Urteil vom 03.02.1989 - Aktenzeichen V ZR 224/87

DRsp Nr. 1992/2082

Übernahme einer Baulast aufgrund einer Dienstbarkeit

»Bezweckt eine Grunddienstbarkeit die Sicherstellung der Bebaubarkeit eines Grundstücks, hängt diese aber noch von der Übernahme einer - deckungsgleichen - Baulast ab, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet sein, die Baulast zu übernehmen.«

Normenkette:

BGB §§ 1018, 242 ; NRW BauO § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 78 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in Niederkassel-Rheidt (Flurstück 186), das über keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße verfügt. Eigentümerin des unmittelbar an der Bahnhofstraße liegenden Grundstücks (Flurstück 185) ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus den Parteien dieses Rechtsstreits und den Eheleuten Schneider besteht.

Beide Grundstücke befanden sich früher im ungeteilten Eigentum einer Frau Haupt. Im Zusammenhang mit der Teilung bestellte Frau Haupt eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt: