Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in Niederkassel-Rheidt (Flurstück 186), das über keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße verfügt. Eigentümerin des unmittelbar an der Bahnhofstraße liegenden Grundstücks (Flurstück 185) ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus den Parteien dieses Rechtsstreits und den Eheleuten Schneider besteht.
Beide Grundstücke befanden sich früher im ungeteilten Eigentum einer Frau Haupt. Im Zusammenhang mit der Teilung bestellte Frau Haupt eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt:
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