LSG Thüringen - Beschluss vom 26.07.2018
L 1 U 1207/07
Normen:
SGG § 109; GKG § 5 Abs. 2;

Übernahme von Kosten eines Gutachtens auf die StaatskasseNicht fristgebundener Antrag

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen L 1 U 1207/07

DRsp Nr. 2018/12651

Übernahme von Kosten eines Gutachtens auf die Staatskasse Nicht fristgebundener Antrag

Der Antrag auf Übernahme der Gutachtenkosten auf die Staatskasse ist nicht fristgebunden; eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass der materiell-rechtliche Anspruch besteht.

Die Kosten des nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes erstatteten Gutachtens des Prof. Dr. F. vom 11. August 2009 werden auf die Staatskasse übernommen.

Normenkette:

SGG § 109; GKG § 5 Abs. 2;

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren L 1 U 1207/07 stritten die Beteiligten über die Folgen eines Schulunfalls am 7. Januar 2002. Unter dem 27. November 2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einholung eines Gutachtens nach § 109 des () bei Prof. Dr. F ... Nach Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.900,00 Euro beauftragte der damalige Berichterstatter des 1. Senats den Sachverständigen unter dem 25. Februar 2009 mit der Gutachtenserstattung. Dieser erstattete unter dem 11. August 2009 sein Gutachten und setzte sich dort mit den im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten auseinander. In seiner Kostenrechnung berechnete er dafür 2.152,43 Euro, die ihm vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle überwiesen wurden. Nach gerichtlicher Aufforderung zahlte die Rechtsschutzversicherung des Klägers den Restbetrag von 252,43 Euro nach.