Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 06.04.2017 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist, ob der Erinnerungsgegner als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Kostenschuldner der Gerichtskosten für das Verfahren L
Im Verfahren L
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 04.06.2014 wurden beim Eg. sofort fällige Gerichtskosten aus einem Streitwert von 7.701,48 € in Höhe von 584,00 € erhoben. Die Zahlung ging am 03.09.2014 ein.
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