LSG Bayern - Beschluss vom 24.07.2018
L 12 SF 106/17 E
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe als Kostenschuldner von Gerichtskosten

LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 106/17 E

DRsp Nr. 2019/3476

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe als Kostenschuldner von Gerichtskosten

Träger der Sozialhilfe können nur in Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern Schuldner der Gerichtskosten sein.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 06.04.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Erinnerungsgegner als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Kostenschuldner der Gerichtskosten für das Verfahren L 19 R 405/14 ist.

Im Verfahren L 19 R 405/14 war streitig der Anspruch der Klägerin, einer Trägerin einer Werkstatt für behinderte Menschen, gegen den Erinnerungsgegner (nachfolgend Eg.) auf Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach § 179 Abs. 1 S. 2 SGB VI.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 04.06.2014 wurden beim Eg. sofort fällige Gerichtskosten aus einem Streitwert von 7.701,48 € in Höhe von 584,00 € erhoben. Die Zahlung ging am 03.09.2014 ein.