OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.09.2018
6 U 49/18
Normen:
ZPO § 513 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 70
WRP 2019, 99
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 98/18

Überprüfung der funktionellen Zuständigkeit der Zivilkammer für Ansprüche aus ergänzendem Leistungsschutz in der BerufungsinstanzWettbewerbswidrigkeit des Betriebs von nachgeahmten Stecktechnikprodukten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 6 U 49/18

DRsp Nr. 2018/16584

Überprüfung der funktionellen Zuständigkeit der Zivilkammer für Ansprüche aus ergänzendem Leistungsschutz in der Berufungsinstanz Wettbewerbswidrigkeit des Betriebs von nachgeahmten Stecktechnikprodukten

1. Die Berufung kann wegen § 513 II ZPO grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass die Zivilkammer ihre funktionelle Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Bejahung der Zuständigkeit objektiv willkürlich war (im Streitfall verneint).2. Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann nachträglich dadurch eine Einschränkung erfahren, dass der Hersteller einem Mitbewerber gestattet, ein die wettbewerbliche Eigenart des Originalerzeugnisses mitbestimmendes Merkmal (hier: Exzenterzähne eines Steckdübels) in identischer Form in einem Konkurrenzerzeugnis zu verwenden mit der Folge, dass dieses Merkmal seine herkunftshinweisende Funktion verliert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Konkurrenzerzeugnis sich bereits in großem Umfang auf dem Markt befindet (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung; vgl. Urteil vom 4.10.2018 - 6 U 179/17).

Tenor

1.)

Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.03.2018 wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegner.

3.)

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette: