Die Klägerin, die ein Architekturbüro betreibt, verlangt von dem Beklagten die Bezahlung eines Erfolgshonorars.
Die Parteien schlossen am 27. Juli 2000 einen Vertrag, wonach die Klägerin mit der Überprüfung der Leistungen und des abgerechneten Honorars des Architekturbüros A., das zuvor für den Beklagten tätig war, beauftragt wurde.
Über die zu erbringenden Leistungen haben die Parteien in § 3 des Vertrags Folgendes vereinbart:
"1. Der Auftragnehmer führt seine Leistung auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen aus.
2. Zusammenstellung und Prüfung sämtlicher Rechnungen ... mit den tatsächlich erbrachten Planungsleistungen.
3. Prüfen der Planung in Bezug auf Verwertbarkeit und Übereinstimmung mit der geprüften HU-Bau.
4. Prüfen der eingereichten Bauunterlagen mit den baufachlich geforderten Auflagen und deren Einarbeitung in die Ausführungsplanung.
5. Erstellung vom Bauausgabebuch in Anlehnung an die RB-Bau nach Kostengruppen der DIN 276.
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