Überprüfung der Nichtannahme der Revision im Wege der Gegenvorstellung
BGH, Beschluß vom 22.01.2004 - Aktenzeichen VII ZR 333/01
DRsp Nr. 2004/2738
Überprüfung der Nichtannahme der Revision im Wege der Gegenvorstellung
Die Überprüfung der Nichtannahme der Revision gem. § 554bZPO a.F. mit dem Ziel der Abänderung würde darauf hinauslaufen, die bereits eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils wieder in Frage zu stellen und gegebenenfalls rückwirkend zu beseitigen.