SchlHOLG, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 11 U 196/98
DRsp Nr. 2000/5489
Überprüfung des Vergabeverfahrens
Aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des deutschen Vergabeverfahrens besteht im Regelfall kein Bedürfnis für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen eine temporäre Ausschreibungssperre.