OVG Berlin - Urteil vom 13.07.2000
2 A 5.95
Normen:
BauGB §§ 165 - 171 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 452
UPR 2000, 471
ZfBR 2000, 566

Überprüfung einer Entwicklungsverordnung im Land Berlin (Rummelsburger Bucht))

OVG Berlin, Urteil vom 13.07.2000 - Aktenzeichen 2 A 5.95

DRsp Nr. 2001/5044

Überprüfung einer Entwicklungsverordnung im Land Berlin (Rummelsburger Bucht))

»1. Im Normenkontrollverfahren gegen eine Entwicklungsverordnung kommt es für deren Wirksamkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Erlasses an. 2. Der Anfang der 80er Jahre mit den strukturellen Veränderungen im Land Berlin (Wiedervereinigung, Hauptstadtfunktion, Regierungsumzug) zu erwartende erhöhte Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten erforderte eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme auch an dem verkehrsgünstig und am Wasser gelegenen, ehemals überwiegend industriell und gewerblich genutzten, nunmehr teilweise brachliegenden und untergenutzten Bereich um die Rummelsburger Bucht. 3. Für die hinsichtlich des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten anzustellenden Prognosen durften die Erhebungen und Feststellungen in dem parallel laufenden Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplanes für das vereinigte Berlin zugrunde gelegt werden.