OLG Thüringen - Beschluß vom 13.10.1999
6 Verg 1/99
Normen:
GWB §§ 116, 118 ; VOL/A § 25 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 388
OLGR-Jena 2000, 131

Überprüfung eines Vergabeverfahrens)

OLG Thüringen, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 6 Verg 1/99

DRsp Nr. 2000/5482

Überprüfung eines Vergabeverfahrens)

»1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 116 ff. GWB ist das Vergabeverfahren in der Form, die es durch die Entscheidung der Vergabekammer gefunden hat. Das Antragsprinzip des § 108 Abs. 2 GWB ergibt für das Beschwerdeverfahren, daß das Beschwerdegericht sich auf die Prüfung der vom Beschwerdeführer ausdrücklich gerügten Rechtsverstöße beschränkt. Das gilt nicht nur für Beschwerden eines übergangenen Bieters (BayObLG, Beschluß vom 14.5.1999 - Verg 1/99 -), sondern auch für Beschwerden der Vergabestelle. 2. § 118 Abs. 1, 2 GWB setzen voraus, daß die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung belehnt hat. Nur dann besteht nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB die Möglichkeit einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers. Für den Fall, daß die Vergabestelle die dem Antrag folgende Entscheidung der Vergabekammer anficht, ist § 118 Abs. 3 GWB einschlägig.