Die 1978 geborene Klägerin begehrt Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr am 24. August 1993 dadurch entstanden ist, daß eine Schaufensterscheibe an der Straßenfront des Gebäudes einstürzte, dessen Eigentümer der Beklagte ist.
Dazu hat die Klägerin vorgetragen, am Unfalltag habe sie mit Bekannten vor dem Schaufenster gestanden. Der Zeuge F habe sich leicht gegen das Schaufenster gelehnt, worauf die Scheibe aus dem Rahmen auf die Klägerin gefallen sei und dadurch die in den ärztlichen Attesten (Bl. 8 - 12 GA) bescheinigten Verletzungen verursacht habe.
Der Beklagte hat erwidert, die Scheibe habe in jeder Hinsicht den Sicherheitserfordernissen entsprochen. Unfallursächlich sei allein, daß einer der Begleiter der Klägerin oder ein Passant mit einem Fahrrad gegen die Scheibe gefahren sei und dadurch deren Einsturz verursacht habe.
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