OLG Koblenz - Urteil vom 12.06.1997
5 U 1439/95
Normen:
BGB § 836 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1997, 1712
DRsp I(146)97d
MDR 1997, 838
NJW-RR 1998, 673
OLGReport-Koblenz 1998, 4
VersR 1999, 72
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 166/94

Überprüfungspflicht für Schaufensterscheiben

OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.1997 - Aktenzeichen 5 U 1439/95

DRsp Nr. 1997/5398

Überprüfungspflicht für Schaufensterscheiben

»1) Eine Schaufensterscheibe ist mit Grund und Boden eines Gebäudes i.S.v. § 836 I 1 BGB fest verbunden. 2) Ist eine 5, 8 mm starke und 305 x 235 cm große Schaufensterscheibe schon mehr als 40 Jahre eingebaut und sie ständig Einwirkungen von außen ausgesetzt, so reicht es dem Eigentümer zum Verschulden, wenn er sie nicht durch ein qualifiziertes Fachunternehmen auf Bruchsicherheit überprüfen läßt.«

Normenkette:

BGB § 836 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die 1978 geborene Klägerin begehrt Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr am 24. August 1993 dadurch entstanden ist, daß eine Schaufensterscheibe an der Straßenfront des Gebäudes einstürzte, dessen Eigentümer der Beklagte ist.

Dazu hat die Klägerin vorgetragen, am Unfalltag habe sie mit Bekannten vor dem Schaufenster gestanden. Der Zeuge F habe sich leicht gegen das Schaufenster gelehnt, worauf die Scheibe aus dem Rahmen auf die Klägerin gefallen sei und dadurch die in den ärztlichen Attesten (Bl. 8 - 12 GA) bescheinigten Verletzungen verursacht habe.

Der Beklagte hat erwidert, die Scheibe habe in jeder Hinsicht den Sicherheitserfordernissen entsprochen. Unfallursächlich sei allein, daß einer der Begleiter der Klägerin oder ein Passant mit einem Fahrrad gegen die Scheibe gefahren sei und dadurch deren Einsturz verursacht habe.