VGH Hessen, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 4 TG 1322/99
DRsp Nr. 2000/5510
Überschreitung der Geschoßflächenzahl
»1. Einzelfall einer Baugenehmigung, die objektiv rechtswidrig ist, weil sie unter Erteilung einer Befreiung eine Geschoßflächenzahl von 1,97 ermöglicht, die an der vorgesehenen Stelle rechtmäßig nicht planbar wäre.2. Die Zulassung einer Verdichtung, die den bundesrechtlich festgesetzten Höchstwert der Geschoßflächenzahl für reine Wohngebiete von 1,2 ohne rechtfertigenden Ausnahmegrund deutlich überschreitet, kann einer Umstrukturierung des gesamten Wohngebietes Vorschub leisten.
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