VGH Hessen - Beschluß vom 13.07.1999
4 TG 1322/99
Normen:
BauGB §§ 30, 31 ; BauNVO § 17 ; HBO 1957 §§ 2, 57 ;
Fundstellen:
BRS 62, 420
BauR 2000, 1845
ZfBR 2000, 213 (Ls)

Überschreitung der Geschoßflächenzahl

VGH Hessen, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 4 TG 1322/99

DRsp Nr. 2000/5510

Überschreitung der Geschoßflächenzahl

»1. Einzelfall einer Baugenehmigung, die objektiv rechtswidrig ist, weil sie unter Erteilung einer Befreiung eine Geschoßflächenzahl von 1,97 ermöglicht, die an der vorgesehenen Stelle rechtmäßig nicht planbar wäre. 2. Die Zulassung einer Verdichtung, die den bundesrechtlich festgesetzten Höchstwert der Geschoßflächenzahl für reine Wohngebiete von 1,2 ohne rechtfertigenden Ausnahmegrund deutlich überschreitet, kann einer Umstrukturierung des gesamten Wohngebietes Vorschub leisten.