»Ist die schriftlich getroffene Vereinbarung eines Pauschalhonorars gem. § 4 Abs. 3HOAI unwirksam, weil die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschritten werden, ohne daß die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, so ist die Vereinbarung nicht etwa insgesamt nichtig. Der Architekt kann vielmehr die Höchstsätze verlangen.«