Die Berufung ist teilweise begründet.
I.
Die Werklohnklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, auch soweit das Landgericht sie abgewiesen hat.
Aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Werkvertrag über die Ausbauarbeiten im Dachgeschoss des Wohnhauses des Beklagten in ... konnte der Kläger gemäß § 631 Abs. 1 BGB vom Beklagten über die bereits erhaltene Zahlung in Höhe von 13.016,16 DM sowie den vom Landgericht bereits ausgeurteilten und mit der Berufung nicht angegriffenen Werklohn in Höhe von 4.275,64 DM hinaus dem Grunde nach weiteren Werklohn verlangen.
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