Übersicht

Mindestens notwendiger Sachvortrag

Wie in Teil 14/2.1 und Teil 14/2.2 bereits beschrieben, muss - insoweit wie in anderen Bau-Werklohnklagen auch - eine Architekten Honorarklage mindestens enthalten:

Vortrag zum Vertragsschluss und zum Inhalt des geschuldeten Werkerfolgs,

Vortrag zur Erbringung der beauftragten Leistung und zur Erreichung des geschuldeten Werkerfolgs,

Vortrag zum Honorar, in diesem Fall zur getroffenen Honorarvereinbarung,

Vortrag zur Fälligkeit,

jeweils versehen mit den Unterlagen, aus welchen sich die betreffenden Sachverhalte ableiten lassen, und ggf. unter Beweisantritt, insbesondere dann, wenn die Gegenseite bereits bestimmte Sachverhalte bestritten hat oder voraussichtlich bestreiten wird.

Vorliegend wird ein Vertrag über die Erbringung der Ausführungsplanung mit schriftlicher Honorarvereinbarung unterstellt.

Vertragsauslegung zum geschuldeten Werkerfolg bei Bezugnahme auf (alle) Grundleistungen nach HOAI im Vertrag

Es wird weiterhin unterstellt, dass die Vertragsparteien, wie eben tatsächlich sehr oft der Fall, ausdrücklich Bezug genommen haben auf "die Grundleistungen", hier der Anl. 10 zu §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 7 HOAI, so dass sicherheitshalber Vortrag gehalten werden muss dazu, dass auf der Grundlage der Planung des Klägers ein mangelfreies (ggf. mit Ausnahme geringfügiger reiner Ausführungsmängel) Objekt nach Maßgabe der genehmigten Entwurfsplanung, ggf. mit Änderungswünschen des Auftraggebers, entstanden ist sowie

zusätzlich