Die Zahlungsklage bei Stundenlohnarbeiten kann in zweifacher Weise relevant werden, einmal als Klage über
"angehängte Stundenlohnarbeiten"; von solchen spricht man, wenn im Rahmen eines Leistungsvertrags (Einheitspreisvertrag; Pauschalvertrag) zusätzliche bisher im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen vom selben Auftragnehmer im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Hauptarbeit ausgeführt werden, die im Stundenlohn abgerechnet werden, |
zum anderen als Klage über
"selbständige Stundenlohnarbeiten"; diese sind solche Stundenlohnarbeiten, die ohne jeden Zusammenhang mit einer im Leistungsvertrag auszuführenden Hauptarbeit zu erbringen sind. |
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