Übersicht

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden als Kosten des Hauptverfahrens angesehen, so dass über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens stets im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung zu treffen ist. Eine solche Kostenentscheidung kann allerdings logischerweise nur dann ergehen, wenn das Hauptsacheverfahren tatsächlich auch eingeleitet wird.

Antrag gem. § 494a ZPO auf Erhebung der Klage

§ 494a Abs. 1 ZPO gibt dem Antragsgegner das Recht, bei Gericht zu beantragen, dem Antragsteller eine Frist zu setzen, innerhalb welcher der Antragsteller die Klage zu erheben hat. Kommt der Antragsteller innerhalb dieser Frist dieser Klageerhebung nicht nach, hat darüber hinaus der Antragsgegner das Recht zu beantragen, dass das Gericht durch Beschluss ausspricht, dass der Antragsteller die dem Antragsgegner entstandenen Kosten zu tragen hat.

Anwaltszwang für Antrag gem. § 494a ZPO

Sehr umstritten ist bisher die Frage, ob für den Antrag auf Klageerhebung gem. § 494a ZPO Anwaltszwang besteht. Der BGH hat diesbezüglich noch nicht entschieden. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist unterschiedlich, vgl. die Nachweise bei Werner/Pastor, 11. Aufl., Rdnr. 128, Fußnote 373.

Seit Einführung des § 494a ZPO zum 01.04.1991 haben sich neben der Sonderregelung des § 494a ZPO weitere Fallgruppen einer "isolierten" Kostenentscheidung (also außerhalb eines Hauptsacheverfahrens) in der Rechtsprechung herausgebildet. Dies sind z.B. die Fälle