Während der Auftragnehmer existenznotwendig auf den Werklohn angewiesen ist, geht es dem Auftraggeber - meist ebenso existenznotwendig - darum, dass die vom Auftragnehmer geschuldete Bauleistung ohne wesentliche Mängel und innerhalb der hierfür eingeplanten Zeit ausgeführt wird.
Genauso wie dem Auftragnehmer hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche die Möglichkeit der Durchsetzung dieser Ansprüche im Hauptsacheverfahren - vornehmlich wegen Insolvenz des Vertragspartners - oft nichts nützt, genauso nützt dem Auftraggeber die Möglichkeit, Mängelansprüche oder Schadensersatzansprüche im "normalen" Zivilprozess geltend zu machen und durchsetzen zu können oft nichts, insbesondere dann, wenn durch Handlungen während des Bauablaufs Schäden entstehen, welche aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur mit gewaltigem Aufwand repariert werden können.
So kann der Auftraggeber darauf angewiesen sein,
die Ausführung mangelhafter Leistungen von vorneherein zu verhindern, anstatt nach erfolgter "Produktion" des Mangels Mängelansprüche geltend zu machen; dazu gibt ihm das Gesetz jetzt in §§ 650b Abs. 1 Nr. 2, 650d BGB eine völlig neue Handhabe; |
die Fortsetzung der Bauarbeiten durch einen bestimmten Auftragnehmer überhaupt zu unterbinden; |
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