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Von der Abnahme hängen wichtige Rechtsfolgen ab

Hat ein Auftragnehmer seine werkvertraglich geschuldete Leistung fertig gestellt, d.h. vollendet, ist es stets begehrtes Ziel von ihm, seine Leistung auch vom Bauherren abgenommen zu bekommen. Dies deshalb, da von der Abnahme als Entgegennahme der Werkleistung und ihrer Billigung durch den Auftraggeber so wichtige Rechtsfolgen abhängen wie

Ende der Vorleistungspflicht,

Umkehrung der Beweislast,

Beginn der Gewährleistungspflicht,

Gefahrübergang,

Fälligkeit der Schlusszahlung,

Verzinsung.

Abnahme ist Hauptpflicht des Auftraggebers

Wegen dieser wichtigen Rechtfolgen ist bei einem Werkvertrag die Abnahme stets gern. § 640 BGB Hauptpflicht des Auftraggebers. Auf Grund der mit der Abnahme zwangsnotwendig in Verbindung stehenden Rechtsfolgen ist es auch verständlich, warum die Frage des Vorhandenseins der Abnahme in sehr vielen Bauprozessen eine außerordentlich wichtige und sehr häufig auch außerordentlich umstrittene Rolle spielt.

Wenn das Hauptziel des Bestellers = Auftraggebers darin besteht (zu Recht oder zu Unrecht) "nur" nicht bezahlen zu müssen, dann hält er durch die Verweigerung der Abnahme den Unternehmer in einer nachteiligen Situation fest, denn der Unternehmer muss entweder beweisen, dass doch die Abnahme erfolgt ist oder ein Abnahmesurrogat vorliegt oder dass er abnahmefähig geleistet hat.