Hat ein Auftragnehmer seine werkvertraglich geschuldete Leistung fertig gestellt, d.h. vollendet, ist es stets begehrtes Ziel von ihm, seine Leistung auch vom Bauherren abgenommen zu bekommen. Dies deshalb, da von der Abnahme als Entgegennahme der Werkleistung und ihrer Billigung durch den Auftraggeber so wichtige Rechtsfolgen abhängen wie
Ende der Vorleistungspflicht, |
Umkehrung der Beweislast, |
Beginn der Gewährleistungspflicht, |
Gefahrübergang, |
Fälligkeit der Schlusszahlung, |
Verzinsung. |
Wegen dieser wichtigen Rechtfolgen ist bei einem Werkvertrag die Abnahme stets gern. §
Wenn das Hauptziel des Bestellers = Auftraggebers darin besteht (zu Recht oder zu Unrecht) "nur" nicht bezahlen zu müssen, dann hält er durch die Verweigerung der Abnahme den Unternehmer in einer nachteiligen Situation fest, denn der Unternehmer muss entweder beweisen, dass doch die Abnahme erfolgt ist oder ein Abnahmesurrogat vorliegt oder dass er abnahmefähig geleistet hat.
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