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Leistung einer Sicherheit = Vertretbare Handlung i.S.v. § 887 ZPO

Die Verpflichtung des Bestellers gem. § 650f BGB, eine Sicherheit zu stellen und dies auf der Grundlage eines vorliegenden Urteils, bedeutet, dass der Besteller eine Handlung vornehmen muss, die auch durch einen Dritten erfolgen kann. Die Leistung des Bestellers wird insofern als eine vertretbare Handlung i.S.v. § 887 ZPO angesehen, so dass nach dieser Bestimmung ein Urteil mit der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gem. § 887 ZPO vollstreckt werden kann.

Problematisch erscheint gerade die Vollstreckung des hier empfohlenen Antrags primär auf Leistung der Sicherheit durch Garantie oder Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers:

Gleichwohl kann auch dieser Antrag nach § 887 ZPO vollstreckt werden, indem nämlich der Gläubiger ermächtigt wird, denjenigen Geldbetrag vom Schuldner zweckgebunden zu verlangen, der dann bei einem (hierzu bereiten) Kreditinstitut als Sicherheit auf einem "Sperrkonto" eingezahlt werden kann, damit dieses Kreditinstitut wiederum die Garantie oder das Zahlungsversprechen herauslegt.

Das kann auch die Hausbank des Gläubigers sein, die ein Interesse daran hat, dass ihr Kunde zu seinem Geld kommt.

Das ist keine Vorwegnahme des eigentlichen Zahlungsanspruchs, da das Geld zweckgebunden zum Zwecke der "Rückversicherung" der von einem beliebigen geeigneten Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellenden Sicherheit verwendet werden muss.