Übersicht

Dem nachfolgenden Muster liegt ein häufig in der Praxis vorkommender Fall zugrunde:

Ein Käufer erwirbt von einem Bauträger ein Haus in schlüsselfertiger Ausführung. Er macht sich keine Gedanken über die Architektur, sondern glaubt, mit dem Erwerb des Anwesens auch die vollständige Verfügungsbefugnis über den Kaufgegenstand erhalten zu haben. Spätestens bei den ersten Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten kommt es dann zu dem Konflikt mit dem Architekten, der seine urheberrechtlichen Ansprüche geltend macht.

Auch hier ist zunächst der Hinweis angebracht, dass die Anforderungen an das Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes - die sogenannte "Gestaltungshöhe" nach § 2 Abs. 2 UrhG - hoch anzusetzen sind.

Andererseits ist aber zu bedenken, dass mit dem Kauf allein im Normalfall keine urheberrechtlichen Änderungsbefugnisse übertragen werden und das Urheberrecht ein absolutes Recht ist, das gegenüber allen Beeinträchtigungen Schutz gewährt.