Die Eigenart des Architekten-/Ingenieurwerks als "geistiges Werk" zwingt zu folgender Unterscheidung, weil dieses "geistige Werk" nur so lange sinnvoll nachgebessert werden kann, wie sich Planungs-/oder Bauaufsichtsfehler nicht in einem Mangel des Bauwerks niedergeschlagen, d.h. "realisiert", haben.
a) | Vor Abnahme(-reife) und vor Realisierung des Mangels am Architektenwerk im Bauwerk: Bis 31.12.2001 geltende Rechtslage: | Seit 01.01.2002 geltende Vorschriften: |
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aa) Erfüllung/Nachbesserung, § 633 Abs. 1 und 2 BGB |
| aa) § 635 BGB n.F. Nacherfüllung | (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. | (2) Der Unternehmer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. | (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 auch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (Anm.: dann aber Rücktritt ohne Fristsetzung, § 636 n.F. und Schadensersatz §§ 634, 280 n.F.) | (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346-348 verlangen. |
| bb) Schadensersatz wegen Nichterfüllung unter der Voraussetzung, dass vertraglich Fertigstellungsfristen vereinbart wurden: nach Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit gleichzeitiger Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) |
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