Übersicht: Wann hat der Auftraggeber welche Rechte bei einem Mangel des Architekten- bzw. Ingenieurwerks?

Die Eigenart des Architekten-/Ingenieurwerks als "geistiges Werk" zwingt zu folgender Unterscheidung, weil dieses "geistige Werk" nur so lange sinnvoll nachgebessert werden kann, wie sich Planungs-/oder Bauaufsichtsfehler nicht in einem Mangel des Bauwerks niedergeschlagen, d.h. "realisiert", haben.

a)

Vor Abnahme(-reife) und vor Realisierung des Mangels am Architektenwerk im Bauwerk:

Bis 31.12.2001 geltende Rechtslage:

Seit 01.01.2002 geltende Vorschriften:

aa) Erfüllung/Nachbesserung, § 633 Abs. 1 und 2 BGB

aa) § 635 BGB n.F. Nacherfüllung

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 auch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (Anm.: dann aber Rücktritt ohne Fristsetzung, § 636 n.F. und Schadensersatz §§ 634, 280 n.F.)

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346-348 verlangen.

bb) Schadensersatz wegen Nichterfüllung unter der Voraussetzung, dass vertraglich Fertigstellungsfristen vereinbart wurden: nach Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit gleichzeitiger Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB)