BGH - Urteil vom 01.03.1984
I ZR 217/81
Normen:
UrhG §§ 16, 31 Abs. 5 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 913
NJW 1984, 2818
ZfBR 1986, 274
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Übertragung der Urheberrechte an einem Vorentwurf eines Architekten

BGH, Urteil vom 01.03.1984 - Aktenzeichen I ZR 217/81

DRsp Nr. 1996/5858

Übertragung der Urheberrechte an einem Vorentwurf eines Architekten

»Aus der Übernahme eines Einzelauftrags zur Erstellung eines Vorentwurfs für ein Bauwerk durch einen Architekten kann regelmäßig noch nicht auf die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse, insbesondere des Nachbaurechts, geschlossen werden (im Anschluß an BGHZ 24, 55 ff - Ledigenheim).«

Normenkette:

UrhG §§ 16, 31 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt. Im Jahre 1979 trat der Beklagte, der den Bau eines Wohnhauses plante, an ihn heran. Nach einer gemeinsamen Grundstücksbesichtigung und Besprechung fertigte der Kläger abredegemäß einen Vorentwurf und eine überschlägige Kostenermittlung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger mit allen Architektenleistungen beauftragt war und ob ein bestimmtes Honorar vereinbart worden ist. Am 27. Juni 1979 unterschrieb der Beklagte eine Vollmacht, die nach Ansicht des Klägers ausdrücklich den Gesamtauftrag bestätigte, während sie nach der Behauptung des Beklagten lediglich für Behördenzwecke ausgestellt und vom Kläger nachträglich ergänzt worden ist.