Der Kläger ist Architekt. Im Jahre 1979 trat der Beklagte, der den Bau eines Wohnhauses plante, an ihn heran. Nach einer gemeinsamen Grundstücksbesichtigung und Besprechung fertigte der Kläger abredegemäß einen Vorentwurf und eine überschlägige Kostenermittlung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger mit allen Architektenleistungen beauftragt war und ob ein bestimmtes Honorar vereinbart worden ist. Am 27. Juni 1979 unterschrieb der Beklagte eine Vollmacht, die nach Ansicht des Klägers ausdrücklich den Gesamtauftrag bestätigte, während sie nach der Behauptung des Beklagten lediglich für Behördenzwecke ausgestellt und vom Kläger nachträglich ergänzt worden ist.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|