BFH - Urteil vom 09.09.1992
II R 69/89
Normen:
AO § 42 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1993, 326

Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 09.09.1992 - Aktenzeichen II R 69/89

DRsp Nr. 2002/5340

Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft

Die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft kann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer unterliegen, weil durch den vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft, der als solcher nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, dasselbe Ergebnis erreicht wird wie durch den Abschluß eines auf die Übereignung des Grundstücks gerichteten Kaufvertrages zwischen Alt- und Neugesellschaftern in ihrer jeweiligen gesamthänderischen Verbundenheit, der den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 erfüllen würde. Maßgebend ist danach, daß sich die Rechtszuständigkeit in Gestalt des Gesamthandseigentums der Gesellschafter an dem Grundstück ändert. Diese Folge tritt aber nur ein, wenn sämtliche Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft übertragen werden. Verbleibt jedoch ein Gesellschafter in der Gesellschaft, so kommt es nicht zu einer dem Rechtsgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vergleichbaren, auf die Übertragung des gesamten Grundstücks gerichteten Gestaltung.

Normenkette:

AO § 42 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 ;

Tatbestand