Über die zulässige Berufung des Beklagten konnte nur im Wege des Grund- und Teilurteils (§§ 301, 304 ZPO) entschieden werden, weil der Rechtsstreit nicht insgesamt entscheidungsreif ist, sondern - wie sich aus dem Beweisbeschluss vom heutigen Tage ergibt - teilweise beweisbedürftig ist.
I.
Der Senat konnte nicht abschließend entscheiden, soweit sich der Beklagte gegen den ausgeurteilten Anspruch in Höhe von 20.000 DM aus dem Gesichtspunkt fehlerhafter Heizkörperverkleidungen wendet. Hierzu könnte der Vortrag des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 19. Mai 2000 erheblich sein. Ein Ausschluss dieses Vortrages gem. § 296 a ZPO könnte prozessual problematisch sein (OLG Köln, OLGZ 1993, 128); jedenfalls rechtfertigt § 156 ZPO die Berücksichtigung dieses Vortrages, der auf dem Hinweis des Senats auf die Schadensberechnung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2000 beruht.
II.
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