OLG Koblenz - Urteil vom 11.02.1999
5 U 792/98
Normen:
ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 23.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 463/94

Überzeugung des Gerichts/Schadensursache

OLG Koblenz, Urteil vom 11.02.1999 - Aktenzeichen 5 U 792/98

DRsp Nr. 1999/10888

Überzeugung des Gerichts/Schadensursache

»Schäden an einer Dachisolierung - Dachkante. Die Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, weil eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und deshalb nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Für eine solche Gewissheit reicht es aus, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten heranzieht, das mit 90 % Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Bauhandwerker als Schadensverursacher ansieht und das Gericht daneben noch weitere unstreitige Tatsachen (Inbegriff der Verhandlung) für die Verstärkung der Wahrscheinlichkeit nutzbar macht.«

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die sich mit Dachbegrünungsarbeiten befasst, begehrt vom Beklagten Werklohn von insgesamt 12.411,39 DM nebst Zinsen. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zu Grunde: