BGH - Urteil vom 30.09.1999
VII ZR 250/98
Normen:
BGB § 632 ;
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Übliche Vergütung i.S. des § 632 BGB nach Kündigung des Werkvertrages

BGH, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen VII ZR 250/98

DRsp Nr. 1999/11139

Übliche Vergütung i.S. des § 632 BGB nach Kündigung des Werkvertrages

»Verlangt der Unternehmer nach Kündigung durch den Besteller Vergütung seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, so richtet sich seine Abrechnung nicht nach § 649 Satz 2 BGB, sondern allein nach § 632 BGB

Normenkette:

BGB § 632 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter der I.-GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) von den Beklagten Restwerklohn von 705.912,55 DM.

II. Die Gemeinschuldnerin bot ihre Leistung schriftlich am 30. Mai 1994 an. Ob die angebotenen Leistungen in diesem Umfang vereinbart wurden, ist streitig. Außer Streit ist, daß über die Preise verhandelt, eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart wurde und mit der Leistung sofort begonnen werden sollte. Vom Kläger wurden zwei Abschlagsrechnungen erstellt, denen die Angebotspreise vom 30. Mai 1994 zugrunde gelegt worden waren. Nach Prüfung durch die Beklagten wurden diese Rechnungen bezahlt. Die dritte und vierte Abschlagsrechnung wurden von den Beklagten nicht mehr bezahlt. Die Gemeinschuldnerin stellte deswegen die Arbeit ein. Die Beklagten teilten mit, daß sie den Vorgang als Kündigung betrachteten. Mit Schlußrechnung vom 20. Juli 1995 verlangt die Gemeinschuldnerin Vergütung für ihre erbrachten Leistungen abzüglich Zahlungen in einer Gesamthöhe von 705.912,55 DM.